- 5.
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7Die Modelle neuer Personenkraftwagen sind in Gruppen, getrennt nach Kraftstoffart oder anderen Energieträgern, aufzulisten.
8Bei jeder Kraftstoffart oder bei anderen Energieträgern sind die einzelnen Modelle in aufsteigender Reihenfolge nach den kombinierten oder gewichtet kombinierten Werten für die CO2-Emissionen im Testzyklus anzuführen, wobei an oberster Stelle das Modell mit der günstigsten CO2-Klasse und dem niedrigsten kombinierten oder gewichtet kombinierten Wert für den Kraftstoffverbrauch oder für den Stromverbrauch steht.
9Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge bilden eine eigene Gruppe.
- 6.
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10Für jedes Modell auf der Liste sind anzugeben: - a)
die Marke („Fabrikmarke“ nach Nummer 0.1 der Übereinstimmungsbescheinigung),
- b)
die Handelsbezeichnung („Handelsbezeichnung“ nach Nummer 0.2.1 der Übereinstimmungsbescheinigung),
- c)
der Hubraum,
- d)
die Leistung („Höchstleistung“ nach Nummer 27 der Übereinstimmungsbescheinigung),
- e)
der Kraftstoff („Kraftstoff“ nach Nummer 26 der Übereinstimmungsbescheinigung), unterschieden lediglich nach - aa)
Benzin,
- bb)
Diesel,
- cc)
komprimiertes Erdgas oder
- dd)
gegebenenfalls anderen Energieträgern;
bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen kann auf den Zusatz „schwefelfrei" verzichtet werden,
- f)
die CO2-Klasse oder die CO2-Klassen,
- g)
der kombinierte Wert für den Energieverbrauch (nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung) oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der gewichtet kombinierte Wert für den Energieverbrauch (nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung) und
- h)
der kombinierte Wert für die CO2-Emissionen („CO2-Emissionen“ nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung) oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der gewichtet kombinierte Wert für die CO2-Emissionen („CO2-Emissionen“ nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung).
1Für die Modelle neuer Personenkraftwagen im Zweistoffbetrieb sind die genannten Angaben für alle Kraftstoffe einzutragen.
2Für die Modelle neuer Personenkraftwagen mit rein elektrischem Antrieb muss zusätzlich die elektrische Reichweite („Elektrische Reichweite“ nach Nummer 49.2 der Übereinstimmungsbescheinigung) angegeben werden.
3Für die Modelle extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge müssen zusätzlich angegeben werden: - a)
der kombinierte Wert für den „Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie“,
- b)
der kombinierte Wert für den „Stromverbrauch bei rein elektrischem Betrieb“ (nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung),
- c)
bei der Angabe der Leistung getrennt - aa)
die Leistung des Verbrennungsmotors („Höchste Nutzleistung“ nach Nummer 27.1 der Übereinstimmungsbescheinigung),
- bb)
die Leistung des Elektromotors („Höchste Nutzleistung“ nach Nummer 27.3 der Übereinstimmungsbescheinigung), und
- d)
die elektrische Reichweite EAER („Elektrische Reichweite EAER“ nach Nummer 49.5 der Übereinstimmungsbescheinigung).
1Sofern unter einem Modell mehrere Varianten oder Versionen zusammengefasst werden, sind für den Energieverbrauch, die CO2-Emissionen sowie die elektrische Reichweite die Werte der Variante oder Version mit dem jeweils niedrigsten Wert und dem jeweils höchsten Wert anzugeben.
2Sollte es innerhalb einer Variante oder Version unterschiedliche Werte geben, so ist auf den jeweils höchsten Wert innerhalb der Variante oder Version abzustellen.
3Für die CO2-Klassen sind die CO2-Klasse der Variante oder Version mit der günstigsten und die CO2-Klasse der Variante oder Version mit der ungünstigsten CO2-Klasse anzugeben.
4Sollte dieselbe Variante oder Version aufgrund unterschiedlicher Kennzahlen verschiedenen CO2-Klassen angehören, so ist auf die ungünstigste CO2-Klasse abzustellen.
5Sofern es sich um eine freiwillige Kennzeichnung bei einem neuen Personenkraftwagen handelt, für die dem Hersteller noch keine verbindlichen WLTP-Werte vorliegen, sind die Angaben mit dem Zusatz „(vorläufig)“ zu kennzeichnen.
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6Die in Anlage 1 Teil I Nummer 5 zusätzlich aufgeführten Werte können angegeben werden.
- 8.
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7Die in Anlage 1 Teil I Nummer 9 aufgeführten Hinweise sind auch auf dem Aushang in gut lesbarer Schriftgröße aufzunehmen.
8Der Schriftgrad dieser Informationen darf 11 pt nicht unterschreiten.
- 9.
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9Der Aushang ist mindestens alle sechs Monate zu aktualisieren.